AGB`s
	Verkaufs- und Lieferbedingungen der PSP Systemhaus GmbH
	1.  Allgemeines
	Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe
	und Lieferungen der Firma PSP Systemhaus GmbH. Sie werden durch Erteilung
	eines Auftrages vom Besteller als verbindlich anerkannt. Ergänzungen, Abänderungen
	oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit ausdrücklicher
	und schriftlicher Bestätigung.
	Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der Verkaufsund
	Lieferbedingungen insgesamt nicht.
	2.         Lieferung
	Die Lieferung erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers (auch bei
	Frankolieferung) durch billigste Versandart nach unserer Wahl, falls nicht wegen
	Frankolieferung oder Eilversand andere Vereinbarungen getroffen worden.
	Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Diese gelten grundsätzlich als selbstständige
	Lieferungen, die auch getrennt in Rechnung gestellt werden können.
	Der Abschluss einer Transport- Versicherung erfolgt nur auf ausdrückliche Anweisung
	und auf Rechnung des Bestellers. Genannte Liefertermine sind stets unverbindlich.
	Für ihre Einhaltung wird keine Gewähr übernommen. Im Falle einer
	Verzögerung der Lieferung stehen dem Besteller keinerlei Schadensansprüche zu.
	Unvorhersehbare Hindernisse entbinden uns von der Einhaltung der vereinbarten
	Lieferfristen; dazu gehören : Fälle höherer Gewalt, unverschuldete Verzögerungen,
	Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Beförderung u.ä..
	Bei Sonderanfertigungen ist sowohl der Rücktritt des Bestellers vom Vertrag, wie
	auch eine Rücknahme des Objektes ausgeschlossen.
	3.         Zahlung
	Alle Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar,
	falls hierüber nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Dies gilt auch für
	Teillieferungen. Andere Zahlungsarten sind nur gestattet, soweit sie bei Auftragserteilung
	schriftlich vereinbart worden sind.
	Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung wegen irgendwelcher Gegenansprüche
	oder Reklamationen des Bestellers ist nur mit solchen Forderungen
	möglich, die unbestritten oder rechtskräftig sind. Zahlungen gelten erst als geleistet,
	wenn der Geldbetrag bei uns eingegangen ist. Zahlungen an Dritte oder Vertreter
	oder Aufrechnung sind dem Besteller nicht gestattet.
	Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, übliche Verzugszinsen und Mahnspesen
	zu berechnen. Ist der Besteller mit einer fälligen Zahlung im Rückstand gewesen,
	so können wir für weitere Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen verlangen
	oder Lieferungen und Leistungen hinausschieben oder vom Vertrag zurücktreten.
	Dasselbe gilt auch bei nachträglicher Kenntnis von der schlechten Vermögenslage
	des Bestellers zur Zeit des Vertragsabschlusses oder von einer Verschlechterung
	derselben, sowie bei Eingang unbefriedigender Auskünfte. Forderungen aus bereits
	ausgeführten Lieferungen und Leistungen werden in diesem Falle sofort zur
	Zahlung fällig.
	4.  Eigentumsvorbehalt
	Die Lieferung erfolgt stets unter Eigentumsvorbehalt. Alle gelieferten Waren,
	Lizenzen u. ä. bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen unser Eigentum.
	Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit ist das Recht der Aussonderung und der evlt.
	Ersatzaussonderung vereinbart.
	Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung
	übereignen. Bei Pfändung unseres Eigentums, Beschlagnahme oder sonstigen
	Verfügungen durch dritte Hand , har er diese auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt
	hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
	5.         Gewährleistung
	Gewährleistet wird eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit
	des Produktes in Werkstoff und Werkarbeit während der Dauer von 12
	Monaten ab Lieferdatum bei Unternehmergeschäften. Mängelrügen oder sonstige
	Beanstandungen sind unverzüglich nach Erhalt der Ware am Bestimmungsort,
	spätestens nach einem Zeitraum von 14 Tagen, zu erheben. Die Beweislast für
	Fehler und Mängel jeglicher Art trifft den Besteller. Normale Abnutzung sowie
	Verschleißteile, wie Transponder, -karten sind von Gewährleistungsansprüchen
	ausgeschlossen.
	Die Ansprüche auf Gewährleistung gehen ausschließlich auf Reparatur oder
	Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere
	solche auf Ersatz eines Folgeschadens oder irgendwelcher entstandenen
	Kosten, gleich welcher Art und Ursache, sind in jedem Falle ausgeschlossen.
	Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung ist die Ware frei Haus an uns einzuschicken.
	Die Gewährleistung erlischt, wenn vom Besteller oder dritter Seite ohne unsere
	Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. Es wird keine
	Haftung übernommen für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer
	oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Verwendung, chemischer, elektromechanischer
	oder elektrischer Einflüsse.
	Abweichungen vom Lieferschein oder von der Rechnung sind unverzüglich nach
	Empfang der Ware zu melden. Zahlungsminderungen durch den Besteller sind,
	gleich aus welchem Rechtsgrund, unwirksam. Reklamationen können nur im Wege
	von Gutschriften erledigt werden.
	Generell besteht kein Anspruch auf Wandlung oder Minderung, es sei denn, dass
	wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben. Weitere Ansprüche sind
	ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden gleich
	welcher Art, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
	6.         Erfüllungsort und Gerichtsstand
	Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Amtsgericht Meiningen.
	Es gilt nur deutsches Recht; ausländisches Recht ist ausgeschlossen.
	Zusätzliche Bedingungen für die Erstellung von Software
	und die Belassung von Rechten von Software
	1.         Vertragsgegenstand
	1.1.PSP Systemhaus GmbH gewährt dem Kunden eine nicht ausschließliche, nicht
	übertragbare Lizenz zur Nutzung des gekauften und mit einer Seriennummer
	versehenen Computerprogramms („Produkt“).
	1.2.Die Lizenz berechtigt den Kunden, das Produkt in maschinenlesbarer Form auf
	den PC und die zu seinem Gebrauch erforderlichen Unterlagen zu nutzen.
	2.         Schutz der Software
	2.1.Der Kunde ist zur Erstellung einer Sicherheitskopie berechtigt, die Weitergabe
	der Sicherungskopie an Dritte oder die gleichzeitige Nutzung des Originals sowie
	der Sicherheitskopie sind unzulässig. Handlungen im Sinne des §69c UrhG
	bedürfen ausnahmslos der Zustimmung von PSP Systemhaus GmbH.
	2.2.Alle Techniken, Algorithmen und Verfahren, die im Produkt enthalten sind,
	sowie alle Unterlagen, die der Kunde von PSP Systemhaus GmbH erhält, sind
	Geschäftsgeheimnisse von PSP Systemhaus GmbH und dürfen Dritten nur insoweit
	zugänglich gemacht werden, als dies zur Nutzung des Produkts erforderlich ist.
	2.3.Der Kunde darf keine Urheberrechtsvermerke oder sonstige Hinweise auf die
	Rechte von PSP Systemhaus GmbH, die auf dem Produkt angebracht sind,
	entfernen.
	3.         Lizenzgebühr
	3.1.Der Kaufpreis enthält zugleich die Lizenzgebühr für die Nutzung des Produkts
	auf einem PC oder Netzwerk (lt. Rechnung).
	4.         Gewährleistung
	4.1.PSP Systemhaus GmbH übernimmt die Gewährleistung für die Lauffähigkeit
	des Programms in korrekter Systemumgebung und bei korrekter Handhabung für
	einen Zeitraum von 6 Monaten nach Erwerb des Produktes. Ferner wird gewährleistet,
	dass das Programm unter Beachtung anerkannter Programmierregeln erstellt
	worden ist.
	4.2.Sendet der Kunde den ihm in den ersten 6 Monaten zugegangenen Softwarepflegevertrag
	unterschrieben an PSP Systemhaus GmbH zurück, so verlängert sich
	die Gewährleistungsdauer bis zur Beendigung des Softwarepflegevertrages.
	4.3.Über die Angaben in der zum Programm gehörenden Dokumentation hinaus
	werden keine Zusicherungen für technische Einzelheiten oder eine Eignung des
	Programms für bestimmte Zwecke abgegeben.
	4.4.Die Verpflichtung von PSP Systemhaus GmbH im Rahmen des vereinbarten
	Gewährleistungszeitraumes beschränkt sich darauf, ein etwa fehlerhaftes Programm
	durch eine Ersatzlieferung auszutauschen oder nach Wahl von PSP
	Systemhaus GmbH eine Nachbesserung zu versuchen. PSP Systemhaus GmbH
	wird dem Kunden unverzüglich nach einer Fehlermeldung Fehlerkorrekturen zur
	Verfügung stellen. Die Kosten zur Nachbesserung trägt PSP Systemhaus GmbH.
	Solange PSP Systemhaus GmbH Mängel durch Nachbesserung oder Austausch
	der Software beseitigt, kann der Kunde weder eine Herabsetzung der Vergütung
	noch die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, es sei denn, es liegt ein
	endgültiges Fehlschlagen der Nachbesserung vor.
	4.5.Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die darauf zurückzuführen
	sind, dass der Kunde die Software entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages
	verändert.
	5.         Haftung
	5.1.PSP Systemhaus GmbH haftet auf Schadensersatz bei groben Verschulden
	und Vorsatz oder bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung vertraglicher
	Hauptpflichten, jedoch höchstens in Höhe des Softwarekaufpreises des von PSP
	Systemhaus GmbH erworbenen Softwareproduktes. Die gilt auch für seine Erfüllungsgehilfen.
	Auch in diesen Fällen haftet PSP Systemhaus GmbH nicht für bei
	normalem oder nach dem Vertrag vorgesehenen Gebrauch nicht vorhersehbarer
	Folgeschäden.
	5.2.PSP Systemhaus GmbH haftet dem Kunden nicht, wenn ein Anspruch wegen
	Schutzrechtsverletzung auf die Benutzung einer anderen als der neuesten Version
	des lizenzierten Produktes zurückgeht, sofern sich die Schutzrechtsverletzung
	durch Benutzen der neuesten Version hätte vermeiden lassen und diese dem
	Kunden zur Verfügung gestellt wurde.
	6.         Beendigung des Lizenzvertrages
	6.1.Verstösßt ein Kunde gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages,
	insbesondere durch Fertigung von Raubkopien, so kann PSP Systemhaus GmbH
	diesen Vertrag nach Kenntniserlangung fristlos kündigen. Die mit diesem Vertrag
	eingeräumten Rechte entfallen mit der Kündigung. Der Kunde ist dann zur Nutzung
	des Produkts nicht mehr berechtigt.
	7.         Schlussbestimmungen
	7.1.Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder
	werden oder sollte eine auffüllungsbedürftige Regelungslücke auftreten, so berührt
	dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die etwa
	unwirksame Bestimmung gilt als durch eine Bestimmung ersetzt, die dem rechtlichen
	und wirtschaftlichen Gehalt der etwa unwirksamen Bestimmung am nächsten
	kommt. Dies gilt im Falle einer Vertragslücke entsprechend.
	PSP Systemhaus GmbH 01/2014